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Satzung
SATZUNG DER VERKEHRSWACHT MONSCHAU e.V. vom 25. April 2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrswacht Monschau e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Monschau. (3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Monschau unter -VR 102 – eingetragen (4) Er betreut das Gebiet der Städte und Gemeinden Monschau, Simmerath, Roetgen, Stolberg und Eschweiler. (5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Die Einstellung und das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im genannten Gebiet soll so beeinflusst werden, dass die Verkehrssicherheit erhöht wird. (2) Dazu gehören insbesondere Unterstützung von verkehrserzieherischen Maßnahmen im Vorschul- und Schulbereich, Radfahr- und Verkehrssicherheitstraining etc., Einflussnahme auf die Verkehrsaufklärung und auf das Verkehrsverhalten Erwachsener, Beratung von Politikern, Behörden und Institutionen, um Verkehrsplanung und Verkehrsregelung im Sinne der Verkehrssicherheit zu verbessern. (3) Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen im Gebiet des Bundeslandes NRW mit zu verwirklichen, ist die Verkehrswacht Monschau Mitglied der Landesverkehrswacht NRW und wird deren für verbindlich erklärte Beschlüsse im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (4) Ausgeschlossen bleibt die erneute Aufnahme von ehemaligen Mitgliedern des Vereins, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen sind. (5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. (6) Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen, mit Ausnahme der in Ziffer (4) genannten Personen, die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. (7) Ausgeschlossen ist die Berufung zur Mitgliederversammlung für ehemalige Mitglieder, die durch früheren Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen sind. (8) Über die zulässige Berufung gegen vom Vorstand abgelehnte Bewerbungen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. (9) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4b Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (3) Korporative Mitglieder und juristische Personen als ordentliche Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung jeweils nur eine Stimme.
§ 5 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können im Kreisgebiet ansässige natürliche und juristische Personen werden. Sie können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben aber kein Antrag-, Stimm- und Rederecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Jahresbeitrag von jedem Mitglied zu entrichten. (2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. (3) Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal des Jahres, bzw. ab Eintrittsmonat voll zu entrichten. (4) Der Vorstand kann Beiträge auf Antrag ermäßigen, stunden oder streichen. (5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet 1.) durch Tod, 2.) Austrittserklärung 3.) Ausschluss oder 4.) Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an Vorstand erforderlich. (3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, wie z.B. Verstoß gegen die Ziele des Vereins, zulässig. (4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. (5) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit einfachem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorsitzende b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem stellvertretendem Vorsitzenden 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenführer 5. drei oder mehreren Beisitzer.
(1) Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, vertritt der Vorsitzende den Verein nach außen im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. (2) Er hat das Recht, diese Befugnis oder einen Teil davon auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes zu übertragen. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei nur einem Wahlvorschlag kann per Handzeichen gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht zeitgleich erfolgen mit den Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Amtsdauer für den Vorsitzenden beträgt 6 Jahre und für den stellvertretenden Vorsitzenden 4 Jahre, für die übrigen Mitglieder des Vorstands 3 Jahre. Zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Versammlungsleiter und zwei Stimmzähler durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden führt dieser mit den beiden Stimmzählern die weitere Wahl durch. (4) Die Ämter 3.) und 4.) können durch zwei Personen besetzt werden. (5) Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. (6) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit das ausgeschiedenen Mitglieds. (7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (8) Der Vorsitzende lädt in der Regel schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mindestens viermal jährlich zu Vorstandssitzungen ein, auf Antrag von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder sofort. Die Ladungsfrist beträgt 8 Tage. Ausnahmsweise darf der Vorsitzende bei wichtigem Grund mit verkürzter Frist laden. (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung des Vorstandes alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Außerdem muss mindestens eine der in Ziffer 1.)-4.) genannten Personen anwesend sein. (10) Auf Beschluss des Vorstandes können zu Vorstandssitzungen weitere Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. (11) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in einfacher Mehrheit. (12) Bei Stimmengleichheit ist der Tagesordnungspunkt der nächsten Vorstandssitzung erneut vorzulegen. (13) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. (14) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (15) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte ein Geschäftsführer hauptamtlich bestellt werden, der damit automatisch dem Vorstand angehört. Er ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden. Die Ämter § 10, 3.) und 4.) entfallen dann. (16) Der Schriftführer bzw. der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins nach Maßgabe seiner Organe. (17) Über die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Regel durch den Schriftführer bzw. Geschäftsführer. Die Niederschriften sind vom Vorstand zu genehmigen. (18) Der Kassenführer bzw. Geschäftsführer zieht die Mitgliedsbeiträge ein und führt ein Kassenbuch. (19) Das Kassenbuch wird von zwei Kassenprüfern, die auf der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden, jährlich geprüft.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands zur nächsten allgemein anstehenden Mitgliederversammlung, d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen. (3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Befügung der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a) die Genehmigung der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstands, c) die Wahl des Vorstands, d) die Wahl der Kassenprüfer, e) Satzungsänderungen, f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder, h) Berufungen abgelehnter Bewerber, mit Ausnahme von ehemaligen Mitglieder als Bewerber, die bereits durch einen früheren Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ausgeschlossen sind, i) die Auflösung des Vereins
(6) Die Mitgliederversammlung wählt mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes für sechs Jahre, die übrigen Mitglieder des Vorstandes für drei Jahre. (7) Wird eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung festgestellt, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. (8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. (9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitzender
(1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen, wenn sie sich um des Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfreie Mitglieder. Ehrenvorsitzende sind automatisch in den Vorstand ohne Stimmrecht kooptiert.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß § 10 Ziffer (8) aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Landesverkehrswacht NRW e.V. in 40219 Düsseldorf, Friedensstr. 4, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderung, Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluss von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung sofort bzw. gem. §10 Ziffer (7) in der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder sofort in Kraft. (2) Frühere Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.April 2006 |










